Satzung
Vereinssatzung
Errichtungsdatum:23.08.2024 Änderungsdatum:13.0G.2024 Zweite Änderung:02.01.2025.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 23.08.2024 gegründete Verein führt den Namen „CSC Hannover / Altwarmbüchen e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen : VR 204036
Der Sitz des Vereins ist Lise – Meitner – Straße 5 30916 Isernhagen / Altwarmbüchen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebautem Cannabis durch und an seine Mitglieder ,die das 18te Lebensjahr vollendet haben, zum
Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische
Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau (5
Stecklinge pro Person) an seine Mitglieder und sonstige Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und Wohnsitz in Deutschland haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Der Verein verfolgt das Ziel – sobald legal möglich – den Zugang zu sicherem,
qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen
Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang des Jugend-, Verbraucher – und Gesundheitsschutzes. Insbesondere wird der Anbau und die Abgabe von Cannabis nur auf Basis einer Erlaubnis nach § 11 KCanG, innerhalb des befriedeten Besitztums und im Rahmen der jährlichen Höchstmengen erfolgen, die in der Anbauerlaubnis benannt sind.
Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für Entstigmatisierung von Cannabis, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf
wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Cannabis- Nutzung zu erhöhen. Hierfür kooperiert der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort, auch um Mitgliedern mit riskantem Konsumverhalten oder einer bereits
bestehenden Abhängigkeit Zugang zu Suchthilfemaßnahmen zu ermöglichen.
Die Förderung der Hilfe für hilfsbedürftige Personen und Unterstützung von
Sonstigen nicht kommerziellen Vereinen und Veranstaltungen, auch grenzüberschreitend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder haben kein Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliederzahl des Vereins ist maximal auf 500 begrenzt .
Nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied des Vereins werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Für die Aufnahme als Mitglied ist gegenüber dem Verein eine schriftliche oder elektronische Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen
Cannabis-Anbauvereinigung besteht. Dass, das bekommene Cannabisprodukte sind ausschließlich für Eigenkonsum und dürfen nicht weitergegeben oder verkauft werden.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliedsversammlung vorzulegen. Diese
entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod; b) durch Austritt; c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn:
ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens 3 Monatsbeiträgen besteht;
das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es gegen gesetzliche Vorgaben für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verstößt
oder unberechtigt Cannabis oder Vermehrungsmaterial vom befriedetem Besitztum des Vereins entfernt;
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dem Mitglied ein sonstiges Verhalten zuzurechnen ist, dass geeignet ist den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu
beeinträchtigen;
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses
hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird 2 Wochen nach Zugang wirksam.
§ 4 Daten und Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.
Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand und die Ehrenmitglieder sind von den Aufnahmegebühren und Monatsbeiträgen befreit.
Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag).
Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Verein zusätzlich Sonderumlagen zur Finanzierung des Anbaus durch teilnehmende Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag um eine Pauschale ergänzt, die nach der
Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebene Cannabis in Gramm gestaffelt ist. Diese Pauschalen richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und
Selbstkosten.
Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für Neumitglieder erheben.
Die Mitgliedsversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge und Pauschalen geregelt wird.
Der Vorstand und die Ehrenmitglieder sind von den Aufnahmegebühren und Monatsbeiträgen befreit.
§ 6 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen. Der Vorstand ist berechtigt, diverse Verwaltungsarbeiten und Arbeiten, die nicht den Anbau von Cannabis betreffen, von externen Unternehmen durchführen zu lassen gegen Rechnungsstellung.
§ 7 Gesundheits- und Jugendschutz, Suchtprävention
Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in den geeigneten
Maßnahmen, insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.
Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Dieser hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Fachstellen für Suchtpräventionseinrichtungen erworben hat.
Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins zur Verfügung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB).
§ G Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder mindestens 49% der Mitglieder schriftlich die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit per Handzeichen gefasst. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, und vom ersten Vorsitzenden unterschrieben.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Personen: dem ersten Vorsitzenden/Schatzmeister und einem zweiten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten Vorsitzenden des Vorstands vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 10 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Das Amt des Schatzmeisters übernimmt der erste Vorsitzende.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen stattfinden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Vorstand. Das Vermögen wird vom Vorstand für gemeinnützige Zwecke, die in der Vereinsatzung festgehalten sind, verwendet.
Isernhagen, 02.01.2025